Gesetze / Landesrecht Bayern / Gymnasialschulordnung
GSO§ 66 Nachweis von Kenntnissen oder gesicherten Kenntnissen in einer Fremdsprache
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/66#abs-1 (1) Kenntnisse oder gesicherte Kenntnisse in einer Fremdsprache können an einem öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasium über den Pflichtunterricht oder durch Bestehen einer Feststellungsprüfung nachgewiesen werden. Den erfolgreich besuchten Pflichtunterricht bescheinigt das zuletzt besuchte Gymnasium. Wer Inhaber einer Hochschulzugangsberechtigung ist oder eine solche erwerben will, kann für Studienzwecke bzw. für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung mit einer Feststellungsprüfung in einer als Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht nach einem staatlich genehmigten Lehrplan unterrichteten Fremdsprache Kenntnisse oder gesicherte Kenntnisse nachweisen. Die Einzelheiten legt das Staatsministerium gesondert fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/66#abs-2 (2) Der Zulassungsantrag zur Feststellungsprüfung ist an das öffentliche Gymnasium zu stellen, an dem sich die Bewerberin oder der Bewerber der Prüfung unterziehen will und an dem das betreffende fremdsprachliche Fach geführt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/66#abs-3 (3) Der Feststellungsprüfung liegt der Lehrplan des gewählten Fachs für die betreffende Jahrgangsstufe zugrunde. Die Feststellungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung zählen bei der Gesamtnotenbildung 2:1; die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote „ausreichend“ oder besser lautet und wenn in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens die Note „mangelhaft“ erreicht wurde. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der Schule eine Bescheinigung.