Gesetze / Landesrecht Bayern / Gymnasialschulordnung

GSO

§ 38 Verbot des Wiederholens

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/38#abs-1 (1) Ist das Wiederholen einer Jahrgangsstufe nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 14) nicht zulässig, so wird dies im Jahreszeugnis eigens vermerkt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/38#abs-2 (2) Über eine Befreiung von den Folgen des Art. 53 Abs. 3 BayEUG entscheidet die Lehrerkonferenz von Amts wegen.

§ 37 § 39