Gesetze / Landesrecht Bayern / Gymnasialschulordnung
GSO§ 37 Rücktritt nach Beginn der Qualifikationsphase
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/37#abs-1 (1) Ein Rücktritt in die Jahrgangsstufe 11 ist bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts 12/1 zulässig, dessen Ergebnisse damit verfallen. Im Übrigen ist ein Rücktritt im Verlauf eines Ausbildungsabschnitts nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/37#abs-2 (2) Schülerinnen und Schüler, die nach Ende des Ausbildungsabschnitts 12/2 oder 13/1 zurücktreten, müssen zwei aufeinander folgende Ausbildungsabschnitte wiederholen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/37#abs-3 (3) Schülerinnen und Schüler, die zurücktreten, haben keinen Anspruch darauf, dass Kurse eingerichtet werden, die ihnen die Beibehaltung des ursprünglich gewählten Kursprogramms ermöglichen. Finden Schülerinnen und Schüler bei Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 13/1 ihr Kursprogramm nicht mehr vor, trifft die oder der Ministerialbeauftragte eine Sonderregelung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/37#abs-4 (4) Behalten zurückgetretene Schülerinnen und Schüler ihre ursprünglich gewählten Fächer auf dem jeweiligen Anforderungsniveau bei, können sie wählen, ob sie in die Gesamtqualifikation das Gesamtergebnis des ersten oder des zweiten Durchgangs einbringen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/37#abs-5 (5) Bei einem Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 12/2 ist auf Antrag der Schülerin oder des Schülers die Fortsetzung des Wissenschaftspropädeutischen Seminars möglich. Wird beim Rücktritt nach Ausbildungsabschnitt 12/2 das Wissenschaftspropädeutische Seminar nicht fortgeführt, gelten alle Ergebnisse des zweiten Durchgangs des Wissenschaftspropädeutischen Seminars. Beim Rücktritt nach Ausbildungsabschnitt 13/1 kann die Schülerin oder der Schüler auf Antrag auf die Belegung des Wissenschaftspropädeutischen Seminars im zweiten Durchgang verzichten und die Ergebnisse des ersten Durchgangs gelten lassen, wenn die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 Nr. 4 und 6 vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder stellt die Schülerin oder der Schüler keinen Antrag nach Satz 3, ist im zweiten Durchgang erneut ein Wissenschaftspropädeutisches Seminar zu belegen. Es gelten dann entweder das Ergebnis des Ausbildungsabschnitts 12/1 des ersten Durchgangs zusammen mit den Ergebnissen des zweiten Durchgangs des Wissenschaftspropädeutischen Seminars oder auf Antrag alle Ergebnisse des ersten Durchgangs des Wissenschaftspropädeutischen Seminars. Dieser Antrag ist zum Ende des zweiten Durchgangs des Ausbildungsabschnitts 13/1 zu stellen.