Gesetze / Landesrecht Bayern / Gymnasialschulordnung
GSO§ 11 Übertritt in der Qualifikationsphase
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/11#abs-1 (1) Während der Qualifikationsphase ist der Übertritt an ein anderes Gymnasium nur aus wichtigem Grund zulässig. Übertretende Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch darauf, dass Kurse eingerichtet werden, die ihnen die Beibehaltung des an der früheren Schule gewählten Kursprogramms ermöglichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/11#abs-2 (2) Können bei einem Übertritt während der Qualifikationsphase die bis zum Übertritt besuchten Kurse mangels Angebots nicht fortgeführt werden, so wählt die Schülerin oder der Schüler im Rahmen der Bestimmungen insoweit neu. Fehlende Leistungen aus vorhergegangenen Ausbildungsabschnitten werden durch Feststellungsprüfungen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten nach dem Übertritt erbracht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/11#abs-3 (3) Schülerinnen und Schüler, die aus einem nichtbayerischen Gymnasium zu Beginn der Qualifikationsphase übertreten, werden aufgenommen, wenn sie die Vorrückungserlaubnis in die Qualifikationsphase des Gymnasiums besitzen oder nach den bayerischen Bestimmungen hätten vorrücken dürfen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/11#abs-4 (4) Bei Übertritt während der Qualifikationsphase und in Sonderfällen beim Eintritt zu Beginn der Qualifikationsphase ist eine Entscheidung der oder des Ministerialbeauftragten herbeizuführen.