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# § 11 GSO (Bayern) — Übertritt in der Qualifikationsphase

Gymnasialschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Während der Qualifikationsphase ist der Übertritt an ein anderes Gymnasium nur aus wichtigem Grund zulässig. Übertretende Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch darauf, dass Kurse eingerichtet werden, die ihnen die Beibehaltung des an der früheren Schule gewählten Kursprogramms ermöglichen.

(2) Können bei einem Übertritt während der Qualifikationsphase die bis zum Übertritt besuchten Kurse mangels Angebots nicht fortgeführt werden, so wählt die Schülerin oder der Schüler im Rahmen der Bestimmungen insoweit neu. Fehlende Leistungen aus vorhergegangenen Ausbildungsabschnitten werden durch Feststellungsprüfungen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten nach dem Übertritt erbracht.

(3) Schülerinnen und Schüler, die aus einem nichtbayerischen Gymnasium zu Beginn der Qualifikationsphase übertreten, werden aufgenommen, wenn sie die Vorrückungserlaubnis in die Qualifikationsphase des Gymnasiums besitzen oder nach den bayerischen Bestimmungen hätten vorrücken dürfen.

(4) Bei Übertritt während der Qualifikationsphase und in Sonderfällen beim Eintritt zu Beginn der Qualifikationsphase ist eine Entscheidung der oder des Ministerialbeauftragten herbeizuführen.

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Zitiervorschlag: § 11 GSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/11

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