Gesetze / Gebäudesystemintegratorausbildungsverordnung

GSIAusbV

§ 12 Prüfungsbereich Systementwurf

Stand: 01.08.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSIAusbV/12#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Systementwurf hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
eine technische Problemanalyse durchzuführen und unter Einhaltung von Vorschriften und unter Berücksichtigung technischer Regelwerke, der Wirtschaftlichkeit und von Betriebsabläufen Lösungskonzepte zu entwickeln,
2.
Systemspezifikationen festzulegen, gebäudetechnische Komponenten und Software zur Steuerung der gebäudetechnischen Systeme auszuwählen, Schaltungsunterlagen anzupassen sowie Standardsoftware auszuwählen und anzuwenden und
3.
Datenschutz und Informationssicherheit zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSIAusbV/12#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist der Entwurf einer Änderung eines interagierenden gebäudetechnischen Systems zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSIAusbV/12#abs-3 (3) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GSIAusbV/12#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 11 § 13