Gesetze / Gebäudesystemintegratorausbildungsverordnung
GSIAusbV§ 13 Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSIAusbV/13#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Schaltungsunterlagen und Systemdokumentationen auszuwerten und Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auszuwählen,
2.
funktionelle Zusammenhänge in gebäudetechnischen Systemen zu analysieren, Programme zu analysieren und zu ändern, Diagnosesysteme anzuwenden und Signale an Schnittstellen funktionell zuzuordnen und
3.
Diagnosen nach Nummer 2 auszuwerten und anhand der Diagnosen Fehlerursachen zu bestimmen sowie elektrische Schutzmaßnahmen zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSIAusbV/13#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist die Analyse interagierender gebäudetechnischer Systeme zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSIAusbV/13#abs-3 (3) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GSIAusbV/13#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.