§ 6d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen
Stand: 30.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%209/6d#abs-1 (1) Bei einer Maschine, die den in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 21e Absatz 1 der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon entspricht, wird vermutet, dass sie die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt, soweit sie von den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%209/6d#abs-2 (2) Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung nach Absatz 1 berufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%209/6d#abs-3 (3) Eine in den Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Maschine, die mit den in Absatz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmt, gilt auch nach dem Außerkrafttreten eines Durchführungsrechtsakts nach Absatz 1 oder nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als konform mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass sie ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellt.