Gesetze / Verordnung über das Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und des Bereitstellens von Himmelslaternen auf dem Markt
15. ProdSV§ 4 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
Stand: 16.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2015/4#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 eine Himmelslaterne einführt, in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2015/4#abs-2 (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 29 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.