Gesetze / Verordnung über das Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und des Bereitstellens von Himmelslaternen auf dem Markt

15. ProdSV

§ 3 Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und der Bereitstellung auf dem Markt

Stand: 16.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2015/3#abs-1 (1) Die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Himmelslaternen auf dem deutschen Markt ist verboten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2015/3#abs-2 (2) Wird eine Himmelslaterne online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten, gilt die Himmelslaterne als auf dem deutschen Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Endnutzerinnen und Endnutzer richtet. Ein Verkaufsangebot gilt als an Endnutzerinnen und Endnutzer gerichtet, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur seine Tätigkeiten in Bezug auf das Inverkehrbringen oder das Bereitstellen von Himmelslaternen in irgendeiner Weise auf die Bundesrepublik Deutschland ausrichtet.

§ 2 § 4