Gesetze / Explosionsschutzprodukteverordnung
11. ProdSV§ 21 Übergangsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2011%202016/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Produkte, die die Anforderungen der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1), die durch die Richtlinie 2014/34/EU aufgehoben worden ist, erfüllen und bis zum 20. April 2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2011%202016/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bescheinigungen, die von notifizierten Stellen gemäß der Richtlinie 94/9/EG ausgestellt worden sind, bleiben im Rahmen dieser Verordnung gültig.