Gesetze / Explosionsschutzprodukteverordnung

11. ProdSV

§ 21 Übergangsvorschriften

Stand: 30.05.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2011%202016/21#abs-1 (1) Produkte, die die Anforderungen der Richtlinie 94/9/EG in der Fassung vom 25. Oktober 2012, die durch die Richtlinie 2014/34/EU aufgehoben worden ist, erfüllen und bis zum 20. April 2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2011%202016/21#abs-2 (2) Bescheinigungen, die von notifizierten Stellen gemäß der Richtlinie 94/9/EG ausgestellt worden sind, bleiben im Rahmen dieser Verordnung gültig.

§ 20 § 22