Gesetze / Gesundheitsstrukturgesetz
GSGArt 33 § 3a Umwandlung der Kassenärzte in Vertragsärzte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSG/33-3a#abs-1 (1) Die Ärzte und Zahnärzte, die am 31. Dezember 1992 sowohl als Kassenärzte oder Kassenzahnärzte zugelassen waren als auch Vertragsärzte oder Vertragszahnärzte der Ersatzkassen waren, sind zugelassene Vertragsärzte oder Vertragszahnärzte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSG/33-3a#abs-2 (2) Die Rechtsstellung der am 31. Dezember 1992 nur an der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte und Vertragszahnärzte der Ersatzkassen bleibt unberührt.