Gesetze / Gesundheitsstrukturgesetz
GSGArt 33 § 14 Versicherungspflicht von Rentnern
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 15.03.2000 – 1 BvL 16/96Voraussetzungen für den Zugang zur Krankenversicherung der RentnerZitiert von 132
- BSG, 03.09.1998 – B 12 KR 5/98 RZitiert von 2
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Wer am 31. Dezember 1992 auf Grund des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war oder wegen Beantragung einer Rente als Mitglied galt, bleibt für die Dauer des Bezugs dieser Rente oder bis zu dem Tag, an dem der Rentenantrag zurückgezogen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird, auch dann versicherungspflichtig, wenn er die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Artikel 56 Abs. 1 bis 3 des Gesundheits-Reformgesetzes nicht erfüllt.