Gesetze / Gesundheitsstrukturgesetz

GSG

Art 33 § 13 Überleitungsvorschrift für die Vereinigung von Ersatzkassen

Stand: 10.06.2019

Bund

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Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSG/33-13#abs-2 (2) Vereinigen sich Ersatzkassen vor dem 1. Januar 1996, darf die entstehende Ersatzkasse nur Personen aufnehmen, die von den an der Vereinigung beteiligten Ersatzkassen am 31. Dezember 1994 hätten aufgenommen werden dürfen.

Art 33 § 12 Art 33 § 14