Gesetze / Gesundheits-Reformgesetz
GRGArt 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Stand: 10.06.2019
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Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu Art 1 GRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 13.12.2002 – 1 BvR 1660/96Gesetzliche Krankenversicherung: Beitragsbemessung freiwillig versicherter Ruhestandsbeamter nach Aufhebung des Altersprivilegs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- BAG, 20.06.2024 – 8 AZR 253/20Datenschutz - Gesundheitsdaten - Verarbeitung durch Arbeitgeber - Medizinischer DienstZitiert von 67
- BSG, 15.06.2000 – B 12 RJ 5/99 RZitiert von 9
- BSG, 15.06.2000 – B 12 RJ 6/99 RZitiert von 4
- LSG Baden-Württemberg, 21.07.2017 – L 4 KR 5324/15
- BVerfG, 12.02.2003 – 1 BvR 624/01Verfassungsmäßigkeit der Familienversicherung (§ 10 SGB V)Zitiert von 35
Zuletzt entschieden
- BSG, 04.03.2014 – B 1 KR 64/12 R(Krankenversicherung - Beginn der Mitgliedschaft - Arbeitsunfähigkeit zu Beginn der Beschäftigung - Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis iSd § 186 Abs 1 SGB 5 - Gegenstand einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage - Ausgangs- und Überprüfungsentscheidung)Zitiert von 9
- BSG, 02.07.2013 – B 1 KR 18/12 RKrankenversicherung - Arzneimittel - pharmazeutische Unternehmen tragen Risiko auch unverschuldet verursachter Angaben in der Lauer-Taxe - notwendige Beiladung von in Betracht kommenden Haftungsschuldnern - Zulässigkeit der echten Leistungsklage in Prozessstandschaft - notwendige Beiladung aller Krankenkassen - Anspruch auf Verzugszinsen und eines weitergehenden VerzugsschadensZitiert von 41
- BSG, 28.09.2010 – B 1 KR 2/10 RKrankenversicherung - Leistungen bei Beschäftigung im Ausland - Gewährung von Krankenbehandlung durch den Arbeitgeber nur bei familienversicherten Angehörigen - Abtretung des Erstattungsanspruchs des Arbeitgebers an den Familienangehörigen - Kostenprivilegierung bei Klage eines Familienangehörigen in der SozialgerichtsbarkeitZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 1 GRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.