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Art 29 GRCh — Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst

GRCh

Stand: 22.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst.