Gesetze / Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung
GPrüfbV§ 7 Unterrichtungspflichten des Prüfers bei Behinderung der Prüfung
Stand: 10.06.2019
Der Prüfer unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich, wenn sich die prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenpartei weigert, die Prüfung vornehmen zu lassen, oder wenn sie die Durchführung der Prüfung behindert.