Gesetze / Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung

GPrüfbV

§ 7 Unterrichtungspflichten des Prüfers bei Behinderung der Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Der Prüfer unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich, wenn sich die prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenpartei weigert, die Prüfung vornehmen zu lassen, oder wenn sie die Durchführung der Prüfung behindert.

§ 6 § 8