Gesetze / Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung

GPrüfbV

§ 6 Prüfungszeitraum

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GPr%C3%BCfbV/6#abs-1 (1) Der Prüfer bestimmt den Zeitpunkt des Prüfungsbeginns. Der Prüfungszeitraum beginnt mit dem Tag der ersten und endet mit dem Tag der letzten Prüfungshandlung vor Ort.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GPr%C3%BCfbV/6#abs-2 (2) Der Prüfer hat die Prüfung innerhalb von neun Monaten nach Ende des prüfpflichtigen Zeitraums abzuschließen.

§ 5 § 7