Gesetze / Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung
GPrüfbV§ 6 Prüfungszeitraum
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GPr%C3%BCfbV/6#abs-1 (1) Der Prüfer bestimmt den Zeitpunkt des Prüfungsbeginns. Der Prüfungszeitraum beginnt mit dem Tag der ersten und endet mit dem Tag der letzten Prüfungshandlung vor Ort.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GPr%C3%BCfbV/6#abs-2 (2) Der Prüfer hat die Prüfung innerhalb von neun Monaten nach Ende des prüfpflichtigen Zeitraums abzuschließen.