Gesetze / Gegenproben-Verordnung
GPV§ 6 Bestehende Zulassungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- KG, 16.12.2015 – 21 U 81/14Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Private Sachverständige, die vor dem 20. August 2009 über eine Zulassung für die Untersuchung von Gegen- oder Zweitproben verfügen, dürfen Untersuchungen bis zum Ablauf des 30. September 2010 auf Grundlage der bestehenden Zulassung weiter durchführen.