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§ 6 GPV — Bestehende Zulassungen

Gegenproben-Verordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Private Sachverständige, die vor dem 20. August 2009 über eine Zulassung für die Untersuchung von Gegen- oder Zweitproben verfügen, dürfen Untersuchungen bis zum Ablauf des 30. September 2010 auf Grundlage der bestehenden Zulassung weiter durchführen.