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GPSR

Art 32 Gleichzeitige koordinierte Kontrollmaßnahmen von Marktüberwachungsbehörden („Sweeps“)

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GPSR/32#abs-1 (1) Die betreffenden Marktüberwachungsbehörden führen zur Prüfung der Einhaltung dieser Verordnung gleichzeitige koordinierte Kontrollmaßnahmen (im Folgenden „Sweeps“) zu bestimmten Produkten oder Produktkategorien durch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GPSR/32#abs-2 (2) Sofern die beteiligten Marktüberwachungsbehörden nichts anderes vereinbaren, werden Sweeps von der Kommission koordiniert. Der Koordinator des Sweeps veröffentlicht gegebenenfalls die zusammengefassten Ergebnisse.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GPSR/32#abs-3 (3) Bei der Durchführung von Sweeps können die beteiligten Marktüberwachungsbehörden die Ermittlungsbefugnisse nach Kapitel V und etwaige weitere Befugnisse, die ihnen nach nationalem Recht übertragen wurden, nutzen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GPSR/32#abs-4 (4) Die Marktüberwachungsbehörden dürfen Kommissionsbeamte und weitere von der Kommission autorisierte Begleitpersonen zur Teilnahme an Sweeps einladen.

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