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# Art 32 GPSR — Gleichzeitige koordinierte Kontrollmaßnahmen von Marktüberwachungsbehörden („Sweeps“)

GPSR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die betreffenden Marktüberwachungsbehörden führen zur Prüfung der Einhaltung dieser Verordnung gleichzeitige koordinierte Kontrollmaßnahmen (im Folgenden „Sweeps“) zu bestimmten Produkten oder Produktkategorien durch.

(2) Sofern die beteiligten Marktüberwachungsbehörden nichts anderes vereinbaren, werden Sweeps von der Kommission koordiniert. Der Koordinator des Sweeps veröffentlicht gegebenenfalls die zusammengefassten Ergebnisse.

(3) Bei der Durchführung von Sweeps können die beteiligten Marktüberwachungsbehörden die Ermittlungsbefugnisse nach Kapitel V und etwaige weitere Befugnisse, die ihnen nach nationalem Recht übertragen wurden, nutzen.

(4) Die Marktüberwachungsbehörden dürfen Kommissionsbeamte und weitere von der Kommission autorisierte Begleitpersonen zur Teilnahme an Sweeps einladen.

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Zitiervorschlag: Art 32 GPSR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GPSR/32

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