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§ 2a GPAG (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben auf dem Gebiet der Informationstechnologie

Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeindeprüfungsanstalt lässt auf Antrag für die automatisierte Ausführung der Geschäfte der kommunalen Haushaltswirtschaft Fachprogramme nach § 94 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Sie kann insoweit auch beratend wirken. Die Planungs-, Organisations-, Personal- und Finanzhoheit der Kommunen bleiben unberührt.

(2) Die Gemeindeprüfungsanstalt kann über Absatz 1 hinaus Fachprogramme und Anwendungen auch in anderen Bereichen der kommunalen Verwaltung auf Antrag zulassen, sofern sie durch Gesetz oder Rechtsverordnung als für die Zulassung zuständige Stelle bestimmt ist.

(3) Die Gemeindeprüfungsanstalt tritt selbst nicht als Anbieter von Hardware, Software und Systemlösungen auf und erbringt keine Datenverarbeitungsleistungen im Auftrag von Dritten.