Gesetze / Gebührenordnung für Ärzte
GOħ 12 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 141
Nach Gewicht
- LSG NRW, 19.01.2023 – L 5 KR 533/20
- BGH, 21.12.2006 – III ZR 117/06Ärztliche Vergütung: Fälligkeit bei Erfüllung der formellen Rechnungsanforderungen unberührt von der materiellen Übereinstimmung mit dem Gebührenrecht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- OVG NRW, 05.03.2019 – 1 A 998/17Zitiert von 10
- OVG NRW, 10.03.2006 – 1 A 1142/04Zitiert von 14
- VG Münster, 10.12.2018 – 5 K 3889/17Zitiert von 5
- VG Düsseldorf, 09.05.2014 – 26 K 4729/13Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- AG Köln, 15.01.2026 – 146 C 56/25
- VG Berlin, 16.12.2025 – 90 K 3/25 T
- VGH Baden-Württemberg, 20.08.2025 – 2 S 309/25Zitiert von 1
141 Entscheidungen zu § 12 GOÄ →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 GOÄ zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO%C3%84%201982/12#abs-1 (1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO%C3%84%201982/12#abs-2 (2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GO%C3%84%201982/12#abs-3 (3) Überschreitet eine berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen; das gleiche gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistungen, wenn das 1,8fache des Gebührensatzes überschritten wird, sowie bei den in § 5 Abs. 4 genannten Leistungen, wenn das 1,15fache des Gebührensatzes überschritten wird. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt wird, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2), sind als solche zu bezeichnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GO%C3%84%201982/12#abs-4 (4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GO%C3%84%201982/12#abs-5 (5) Durch Vereinbarung mit den in § 11 Abs. 1 genannten Leistungs- und Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.