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# § 20 GO_VERFG (Brandenburg) — Allgemeines Register

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anträge und Eingaben an das Verfassungsgericht, die nicht auf eine Rechtsprechungstätigkeit des Verfassungsgerichts gerichtet sind, werden in einem allgemeinen Register erfasst. Sie werden von der Präsidentin oder von dem Präsidenten als Verwaltungsangelegenheit bearbeitet.

(2) Die Entscheidung darüber, ob ein Vorgang in das allgemeine Register einzutragen ist, trifft die Präsidentin oder der Präsident.

(3) Ein im allgemeinen Register eingetragener Vorgang ist in das Verfahrensregister zu übertragen, wenn der Einsender nach Rückfrage eine richterliche Entscheidung begehrt.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 20 GO_VERFG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GO_VERFG/20

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