Gesetze / Gebührenordnung für Zahnärzte
GOZ§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 39
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 02.05.2024 – III ZR 197/23Zahnarzthonorar: Schriftformerfordernis für zu erstellenden Heil- und Kostenplan bei einer auf Wunsch des gesetzlich versicherten Patienten von der Regelversorgung abweichenden, andersartigen Versorgung
- OLG Frankfurt am Main, 21.07.2016 – 6 U 136/15Zitiert von 3
- AG Düsseldorf, 07.11.2007 – 41 C 1535/07
- BGH, 13.07.2023 – I ZR 60/22Wettbewerbsverstoß eines Zahnarztes: Abrechnung eines Gewinnanteils gegenüber privaten Krankenkassen bei Erbringung der zahntechnischen Leistung durch eigenes Praxislabor - EigenlaborgewinnZitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 07.05.2021 – 2 S 4105/20Zitiert von 2
- AG Hagen, 26.09.2018 – 19 C 206/13
Zuletzt entschieden
- BGH, 13.03.2025 – III ZR 426/23Voraussetzungen der Abrechnung wahlärztlicher Leistungen durch den Krankenhausträger - Wahlleistungsvereinbarung, Wahlarzt, Liquidationsrecht, totaler KrankenhausaufnahmevertragZitiert von 5
- VG Regensburg, 16.04.2024 – RN 12 K 23.320Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2023 – L 28 BA 24/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 GOZ zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOZ%201987/1#abs-1 (1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOZ%201987/1#abs-2 (2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.