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GOSTV

§ 31 Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOSTV/31#abs-1 (1) Die allgemeine Hochschulreife erwirbt, wer die Mindestanforderungen gemäß § 30 Absatz 5 und 6 erfüllt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOSTV/31#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss bildet aus der Gesamtpunktzahl gemäß Anlage 2 die Abiturdurchschnittsnote, die auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ausgewiesen wird.

§ 30 § 32