(1) Die allgemeine Hochschulreife erwirbt, wer die Mindestanforderungen gemäß § 30 Absatz 5 und 6 erfüllt hat.
(2) Der Prüfungsausschuss bildet aus der Gesamtpunktzahl gemäß Anlage 2 die Abiturdurchschnittsnote, die auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ausgewiesen wird.