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§ 31 GOSTV (Brandenburg) — Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die allgemeine Hochschulreife erwirbt, wer die Mindestanforderungen gemäß § 30 Absatz 5 und 6 erfüllt hat.

(2) Der Prüfungsausschuss bildet aus der Gesamtpunktzahl gemäß Anlage 2 die Abiturdurchschnittsnote, die auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ausgewiesen wird.