Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung
GOSTV§ 19 Zulassung zur Abiturprüfung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOSTV/19#abs-1 (1) Zur Abiturprüfung wird zugelassen, wer die Mindestanforderungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gemäß § 30 Absatz 5 und die Mindestbelegverpflichtung gemäß § 9 erfüllt. Die Entscheidung über die Zulassung trifft der Prüfungsausschuss auf der Grundlage der Bewertungen in den Halbjahreskursen der Qualifikationsphase.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOSTV/19#abs-2 (2) Mit der Zulassung zur Abiturprüfung endet der Unterricht im letzten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GOSTV/19#abs-3 (3) Wer nicht zur Abiturprüfung zugelassen worden ist, kann auf Antrag gemäß § 14 zurücktreten und die letzten beiden Schulhalbjahre der Qualifikationsphase wiederholen.