Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 66 Abstimmungsregeln

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/66#abs-1 (1) Soweit keine anderen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, wird durch Handheben oder namentlich abgestimmt. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet, soweit durch die Verfassung des Landes Brandenburg oder Gesetze nichts anderes bestimmt ist. Abweichende Mehrheiten sind nur in der Schlussabstimmung erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht bei der Berechnung der Mehrheit mit, soweit nicht gesetzliche Vorschriften anderes vorsehen. Ist für eine Wahl die Zahl der anwesenden Mitglieder des Landtages maßgeblich, gilt für die Feststellung des Ergebnisses als anwesend, wer seine Stimme abgegeben hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/66#abs-2 (2) Ist das Sitzungspräsidium über das Ergebnis der Abstimmung nicht einig, werden die Stimmen gezählt.

§ 65 § 67