Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 65 Reihenfolge der Abstimmung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/65#abs-1 (1) Über Anträge wird in folgender Reihenfolge abgestimmt:

Anträge auf Unterbrechung der Beratung,

Anträge, die ohne die Sache selbst zu berühren, lediglich Vorfragen betreffen, insbesondere Überweisung an einen Ausschuss, Einholung einer Auskunft und dergleichen,

Abstimmungen in der Sache selbst,

Entschließungsanträge.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/65#abs-2 (2) Im Übrigen wird über die Anträge in der Reihenfolge ihres zeitlichen Eingangs abgestimmt. Über Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen kann entsprechend der Gesetzessystematik abgestimmt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/65#abs-3 (3) Bei Geldsummen ist über die kleinere Einnahmesumme und die größere Ausgabesumme, bei Zeitbestimmungen über die längere Zeit zuerst zu entscheiden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/65#abs-4 (4) Verpflichtungsermächtigungen werden wie Ausgabesummen behandelt. Sind einzelne Anträge zu einer Haushaltsstelle in der Gesamtsumme von Anschlag und Verpflichtungsermächtigung gleich, wird über den Antrag zuerst abgestimmt, bei dem der Anschlag höher ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/65#abs-5 (5) Liegen zur gleichen Haushaltsstelle Anträge vor, von denen einer eine Erhöhung und einer eine Kürzung des Anschlags bezwecken, wird zuerst über die höhere Haushaltsbelastung abgestimmt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/65#abs-6 (6) Änderungsanträge sind vor dem Hauptantrag zur Abstimmung zu bringen.

§ 64 § 66