Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 62 Anzweiflung der Beschlussfähigkeit

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/62#abs-1 (1) Die Beschlussfähigkeit kann nur unmittelbar nach Beendigung der Aussprache bis zur Eröffnung der Abstimmung angezweifelt werden. In diesem Falle ist bis zur Feststellung der Beschlussfähigkeit eine Geschäftsordnungsdebatte unzulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/62#abs-2 (2) Wird die Beschlussfähigkeit angezweifelt, ist diese durch Namensaufruf oder Zählung der anwesenden Mitglieder des Landtages festzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/62#abs-3 (3) Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung für kurze Zeit unterbrechen.

§ 61 § 63