Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 6 Akteneinsicht

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/6#abs-1 (1) Die Mitglieder des Landtages sind berechtigt, alle Akten und Unterlagen einzusehen, die sich in der Verwahrung des Landtages befinden, und sodann im Einzelfall Kopien davon anzufordern. Satz 1 gilt nur, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder Geheimhaltungs- oder sonstige schutzwürdige Interessen dem entgegenstehen. Die Vorschriften der Richtlinie über die Rechtsstellung, Aufgaben und Arbeitsweise des Parlamentarischen Beratungsdienstes des Landtages Brandenburg bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/6#abs-2 (2) Die Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge, die das einzelne Mitglied des Landtages persönlich betreffen, ist nur diesem gestattet.

§ 5 § 7