Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 41 Zurückweisung von Beratungsmaterialien

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/41#abs-1 (1) Beratungsgegenstände der in § 40 bezeichneten Art soll die Präsidentin oder der Präsident zurückweisen, wenn

sie gegen die parlamentarische Ordnung verstoßen,

durch ihren Inhalt offenkundig der Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt wird,

deren Behandlung einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit bedeuten könnte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/41#abs-2 (2) Gegen die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten ist die schriftliche Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet das Präsidium.

§ 40 § 42