Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
GOLT§ 41 Zurückweisung von Beratungsmaterialien
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/41#abs-1 (1) Beratungsgegenstände der in § 40 bezeichneten Art soll die Präsidentin oder der Präsident zurückweisen, wenn
sie gegen die parlamentarische Ordnung verstoßen,
durch ihren Inhalt offenkundig der Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt wird,
deren Behandlung einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit bedeuten könnte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/41#abs-2 (2) Gegen die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten ist die schriftliche Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet das Präsidium.