Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
GOLT§ 37 Weitere Ordnungsgewalt der Präsidentin oder des Präsidenten
Stand: 30.07.2026
Alle in der Sitzung des Landtages Anwesenden unterstehen der Ordnungsgewalt der Präsidentin oder des Präsidenten.