Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 36 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

Stand: 30.07.2026

Brandenburg

Gegen den Sachruf, den Ordnungsruf, das Ordnungsgeld oder die Ausschließung von der Sitzung kann das betroffene Mitglied des Landtages bis zum Beginn der nächsten Sitzung schriftlich Einspruch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einlegen. Über den Einspruch entscheidet das Präsidium. Der Einspruch gegen den Sachruf, den Ordnungsruf oder den Ausschluss von der Sitzung hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 35 § 37