Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 38 Ordnungsmaßnahmen gegenüber der Zuhörerschaft

Stand: 30.07.2026

Brandenburg

Wer im Zuhörerraum Beifall, Missbilligung oder sonstige politische Meinungsäußerung bekundet oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten aus dem Sitzungssaal gewiesen werden. Die Präsidentin oder der Präsident kann den Zuhörerraum wegen störender Unruhe räumen lassen.

§ 37 § 39