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§ 33 GOLT (Brandenburg) — Leitung der Sitzung

Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Plenarsitzung im Sinne einer die Würde und Ordnung des Parlaments wahrenden Aussprache, während der die Rednerinnen und Redner sowie ihre Zuhörerinnen und Zuhörer einander mit Achtung begegnen.