Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 25 Rederecht, Wortmeldung und Worterteilung

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/25?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Die Mitglieder des Landtages haben Rederecht. Es darf nur nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung begrenzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/25?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Ein Mitglied des Landtages darf nur sprechen, wenn es sich zu Wort gemeldet hat und ihm das Wort erteilt wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/25?asof=2026-07-30#abs-3 (3) Will sich die Präsidentin oder der Präsident an der Aussprache beteiligen, gibt sie oder er für diese Zeit die Sitzungsleitung ab.

§ 24 § 26