Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 19 Öffentlichkeit der Sitzungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/19#abs-1 (1) Der Landtag verhandelt öffentlich; die Sitzungen des Landtages werden live im Internet übertragen. Die Öffentlichkeit kann mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages ausgeschlossen werden. Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Bei Ausschluss der Öffentlichkeit ist eine öffentliche Begründung zu geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/19#abs-2 (2) Tagesordnungspunkte, die Regierungserklärungen, Aktuelle Stunden, Fragestunden und Prioritäten enthalten, sowie Beratungen, welche die Belange von Menschen mit Behinderungen berühren, werden durch eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher begleitet.

§ 18 § 20