nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 19 GOLT (Brandenburg) — Öffentlichkeit der Sitzungen

Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landtag verhandelt öffentlich; die Sitzungen des Landtages werden live im Internet übertragen. Die Öffentlichkeit kann mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages ausgeschlossen werden. Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Bei Ausschluss der Öffentlichkeit ist eine öffentliche Begründung zu geben.

(2) Tagesordnungspunkte, die Regierungserklärungen, Aktuelle Stunden, Fragestunden und Prioritäten enthalten, sowie Beratungen, welche die Belange von Menschen mit Behinderungen berühren, werden durch eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher begleitet.

---

Zitiervorschlag: § 19 GOLT (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/19

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
