Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt 6 Allseitiger Wirkungskreis
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/6#abs-1 (1) Den Gemeinden steht in ihrem Gebiet die Erfüllung aller öffentlichen Aufgaben zu. Ausnahmen bedürfen eines Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/6#abs-2 (2) Die Gemeindeaufgaben sind eigene oder übertragene Angelegenheiten.