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Art 83 Art und Umfang der Entschädigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/83#abs-1 (1) Die Entschädigung ist in Geld durch Zahlung eines einmaligen Betrags zu leisten. Die Berechtigten können verlangen, in Grundstücken entschädigt zu werden, wenn

1. sie zur Sicherung ihrer Berufs- und Erwerbstätigkeit darauf angewiesen sind,

2. das der Gemeinde zugemutet werden kann und

3. andere Vorschriften einer Entschädigung in Grundstücken nicht entgegenstehen.

Ein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Grundstücke besteht nicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/83#abs-2 (2) Als Grundlage einer angemessenen Entschädigung gilt im allgemeinen der Wert des Fünfundzwanzigfachen des durchschnittlichen jährlichen Reinertrags der Nutzungen, die in den der Ablösung oder Aufhebung unmittelbar vorhergehenden 15 Jahren gezogen worden sind oder bei ungehinderter rechtmäßiger Ausübung des Rechts hätten gezogen werden können. Für die vereinbarte Ablösung gilt Entsprechendes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GO/83#abs-3 (3) Über die Höhe der Entschädigung entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GO/83#abs-4 (4) Waldgenossenschaften, die im Zusammenhang mit der Ablösung oder Aufhebung von Nutzungsrechten als Körperschaften des öffentlichen Rechts gebildet wurden, können aufgelöst werden, wenn andere Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Rechtsverhältnisse bestehender Waldgenossenschaften, insbesondere ihre Aufgaben, die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder, ihre Auflösung und die Aufsicht werden durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration geregelt.

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