Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt. 8 Übertragene Angelegenheiten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/8#abs-1 (1) Der übertragene Wirkungskreis der Gemeinden umfaßt alle Angelegenheiten, die das Gesetz den Gemeinden zur Besorgung namens des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zuweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/8#abs-2 (2) Für die Erledigung übertragener Angelegenheiten können die zuständigen Staatsbehörden den Gemeinden Weisungen erteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GO/8#abs-3 (3) Den Gemeinden, insbesondere den kreisfreien Gemeinden, können Angelegenheiten auch zur selbständigen Besorgung übertragen werden. Art. 7 Abs. 2 ist hierbei sinngemäß anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GO/8#abs-4 (4) Bei der Zuweisung von Angelegenheiten sind gleichzeitig die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 8 GO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- SG Detmold, 10.12.2009 – S 19 SB 59/08Zitiert von 1
- SG Detmold, 18.09.2009 – S 19 SB 7/09Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.