Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt. 61 Allgemeine Haushaltsgrundsätze
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/61#abs-1 (1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist sicherzustellen, eine Überschuldung ist zu vermeiden. Dabei ist § 51 des Haushaltsgrundsätzegesetzes Rechnung zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/61#abs-2 (2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen. Aufgaben sollen in geeigneten Fällen daraufhin untersucht werden, ob und in welchem Umfang sie durch nichtkommunale Stellen, insbesondere durch private Dritte oder unter Heranziehung Dritter, mindestens ebenso gut erledigt werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GO/61#abs-3 (3) Bei der Führung der Haushaltswirtschaft hat die Gemeinde finanzielle Risiken zu minimieren. Ein erhöhtes Risiko liegt vor, wenn besondere Umstände, vor allem ein grobes Missverhältnis bei der Risikoverteilung zu Lasten der Gemeinde, die Gefahr eines erheblichen Vermögensschadens begründen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GO/61#abs-4 (4) Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung oder nach den Grundsätzen der Kameralistik zu führen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu Art. 61 GO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Ansbach, 03.03.2025 – AN 4 S 25.248Zitiert von 1
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 14.01.2025 – Vf. 63-VI-22
- VGH Bayern, 05.12.2024 – 8 BV 22.1880Zitiert von 2
- VG Regensburg, 20.11.2024 – RN 11 K 21.639Zitiert von 1
- VG Ansbach, 22.01.2024 – AN 1 K 23.1785Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 19.01.2023 – B 9 K 19.271Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
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