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Art 62 Grundsätze der Einnahmebeschaffung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/62#abs-1 (1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/62#abs-2 (2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen

1. soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,

2. im übrigen aus Steuern

zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GO/62#abs-3 (3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

Art 61 Art 63