Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt. 62 Grundsätze der Einnahmebeschaffung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/62#abs-1 (1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/62#abs-2 (2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen
1. soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
2. im übrigen aus Steuern
zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GO/62#abs-3 (3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 62 GO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Ansbach, 03.03.2025 – AN 4 S 25.248Zitiert von 1
- VGH Bayern, 16.05.2025 – 4 CS 25.564Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.