Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt. 59 Zuständigkeit für den Gesetzesvollzug
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/59#abs-1 (1) Der Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden obliegen dem Gemeinderat, in den Fällen des Art. 37 der ersten Bürgermeisterin oder dem ersten Bürgermeister.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/59#abs-2 (2) Hält die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister Entscheidungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse für rechtswidrig, so hat sie oder er die Entscheidungen zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 110) herbeizuführen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art. 59 GO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 15.08.2019 – III ZR 18/19Keine Drittgerichtetheit einer beamtenrechtlichen RemonstrationspflichtZitiert von 21
- VGH Bayern, 13.05.2024 – 4 CE 24.553
- VG Ansbach, 26.03.2024 – AN 4 E 24.633
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.