Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt. 54 Niederschrift
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/54#abs-1 (1) Die Verhandlungen des Gemeinderats sind niederzuschreiben. Die Niederschrift muß Tag und Ort der Sitzung, die anwesenden Gemeinderatsmitglieder, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen. Jedes Mitglied kann verlangen, daß in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/54#abs-2 (2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben und vom Gemeinderat zu genehmigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GO/54#abs-3 (3) Die Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschriften der öffentlichen sowie der nichtöffentlichen Sitzungen des Gemeinderats einsehen und sich unentgeltlich Kopien der Niederschriften der öffentlichen Sitzungen erteilen lassen. Die Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger können Einsicht in die Niederschriften der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats nehmen und sich Kopien erteilen lassen. Für die Fertigung der Kopien nach Satz 2 können die Gemeinden Kosten nach Maßgabe des Kostengesetzes erheben. Die Sätze 2 und 3 gelten für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet entsprechend.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art. 54 GO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Regensburg, 23.10.2024 – RN 3 K 21.1667
- VGH Bayern, 10.07.2024 – 4 ZB 23.1795Zitiert von 3
- VGH Bayern, 23.07.2025 – 9 N 23.1788Zitiert von 2
- VGH Bayern, 23.07.2025 – 9 N 23.2254Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.