Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt. 53 Handhabung der Ordnung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/53#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Sie oder er ist berechtigt, Zuhörer, welche die Ordnung stören, entfernen zu lassen. Sie oder er kann Mitglieder, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, mit Zustimmung des Gemeinderats von der Sitzung ausschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/53#abs-2 (2) Wird durch ein bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenes Mitglied die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerdings erheblich gestört, so kann ihm der Gemeinderat für zwei weitere Sitzungen die Teilnahme untersagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GO/53#abs-3 (3) Der Gemeinderat kann in seiner Geschäftsordnung regeln, dass die oder der Vorsitzende gegen Mitglieder, welche im Rahmen einer Sitzung die Ordnung erheblich stören, mit Zustimmung des Gemeinderats ein Ordnungsgeld bis zu 500 €, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 €, festsetzen kann. Ein Wiederholungsfall im Sinn von Satz 1 liegt vor, wenn gegenüber dem Mitglied innerhalb derselben Sitzung bereits ein Ordnungsgeld festgesetzt wurde.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 53 GO →
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